Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein e.V ." Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Finnentrop-Bamenohl und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Finnentrop und ihr Einzugsgebiet.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck und Aufgaben

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Gemeinde Finnentrop interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Gemeinde Finnentrop zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt die Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.
  2. Der Gewerbeverein ermöglicht einen Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Einzelhandel, Handwerk, Banken und freie Berufe). Die Interessen der Mitglieder und aller Gewerbetreibenden werden überall vertreten, wo sie gewahrt werden müssen.
  3. Die wirtschaftlichen Belange der Gewerbetreibenden sind wahrzunehmen.
  4. In regelmäßigen Versammlungen werden die Mitglieder durch Abhalten von Vorträgen auf dem Laufenden gehalten.
  5. Durch Zusammenkünfte wird die Kameradschaft und Kollegialität unter den Mitgliedern gefördert.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Gemeinde Finnentrop haben.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Sitzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Er hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
  5. Mitgliedschaften-Kooperationen sind auch außerhalb der Gemeinde Finnentrop möglich. Über deren Zulassung entscheidet der Vorstand. Eine Versammlungsteilnahme ist ebenfalls je nach Bedarf dem Vorstand festzulegen.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma.
  7. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist zum Schluss eines Monats zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von vier Wochen. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim I. Vorstand des Vereins maßgebend.
  8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus in ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
  9. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieser innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  10. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

§4 Beiträge

  1. Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  2. Beiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass durchgeführt werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgehalten.
  3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ausschuss

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitglieder und besteht aus:
    a) dem ersten Vorsitzenden
    b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassierer
    e) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist oder in anderer juristischen Weise vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
  4. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  5. Die Bestellung eines Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
  6. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der erste und zweite Vorsitzende. Sie sind nur zusammen ( oder jeder einzeln) vertretungsberechtigt.

§7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der erste Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollten schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand von 1/5 der Mitglieder einzuberufen Die Einladung muss schriftlich erfolgen
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsbeschlusses;
    b) Entlastung des Gesamtvorstandes;
    c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
    d) die Beschlussfassung über den Etat;
    e) die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft;
    f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung;
    h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins;
    i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge;
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, gültig abstimmenden Mitgliedern erforderlich
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§9 Ausschüsse

  1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§ 47 ff.).
  2. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeinde Finnentrop mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde Finnentrop verwendet werden muss.

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Stand: 04. September 2010

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